Natürlich gibt es Dinge, die auf dem eBay-Marktplatz
nicht gehandelt werden dürfen. Das ist nicht anders als in der „Offline-Welt".
Allerdings sollten alle legal handelbaren und erworbenen Gegenstände
grundsätzlich auch weiterverkauft werden dürfen. Wenn Sie eine Sache nicht mehr
haben möchten, sollten Sie diese auch problemlos auf eBay verkaufen können.
Daher sprechen wir uns klar gegen wettbewerbsbeschränkende Regelungen zum
Weiterverkauf legal erworbener Waren aus. Wo solche Regelungen vorgegeben
werden, sollte aus unserer Sicht genau geprüft werden, ob für solche
Einschränkungen eine hinreichende Rechtfertigung gegeben ist und sie nicht
einfach nur der Beschränkung des freien Wettbewerbs dienen.
Auch wollen wir, dass Sie möglichst alle Dinge, für
die Sie sich interessieren, auch auf unserem Marktplatz finden können.
Problematisch ist es daher, wenn einige Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung
die Belieferung von Händlern mit (Marken-)produkten davon abhängig machen, dass diese sich vertraglich
verpflichten, die Produkte generell nicht im Internethandel oder jedenfalls
nicht über Online-Marktplätze wie eBay anzubieten. Besonders problematisch für
den Wettbewerb wird die Situation dann, wenn das Unternehmen ein Quasi-Monopol
hat, Händler aber darauf angewiesen sind, die Waren anzubieten, um für Kunden
attraktiv zu sein.
Vertriebsbeschränkungen sind grundsätzlich Eingriffe in den freien
Wettbewerb und bedürfen aus unserer Sicht daher in jedem Einzelfall einer
sachlichen Überprüfung. Hier zu klareren Regelungen zu kommen, die Missbräuche
verhindern, bei denen die Vorgaben tatsächlich nur dem Schutz eines bestimmten
vom Hersteller vorgegebenen Preisniveaus dienen, ist ein Anliegen unserer Arbeit:
Im Sinne der Online-Händler, aber auch im Sinne der Verbraucher, die den
kostengünstigen und effizienten Vertriebsstrukturen des Internets für den
günstigen Einkauf nutzen wollen.
Thema: Abmahnmissbrauch